Sanierungssatzung
An der Alleestraße soll eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden. Sie dient dazu, die städtebaulichen Missstände im Bereich der Alleestraße zu beheben. Dazu soll das geplante Sanierungsgebiet durch eine Satzung förmlich festgelegt werden. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes und das Sanierungsverfahren werden im Folgenden näher erläutert. Weitere Informationen dazu
- welche städtebaulichen Missstände an der Alleestraße bestehen
- warum ein öffentliches Interesse an der Sanierungsmaßnahme besteht
- wie die einheitliche Vorbereitung und eine zügige Durchführung gewährleistet wird
- wie nachteilige Auswirkungen der Sanierungsmaßnahme vermieden werden sollen
sowie den vollständigen Entwurf der Satzung finden Sie im Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen und den Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Alleestraße (Entwurf).
Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Das geplante Sanierungsgebiet umfasst die Alleestraße und die angrenzenden Straßen und Grundstücke von der Hochstraße im Westen bis zur Elberfelder Straße bzw. dem Markt im Osten. Südlich wird das Gebiet von der Daniel-Schürmann-Straßen, der Erholungstraße und der Blumenstraße begrenzt. Nördlich erstreckt sich das geplante Sanierungsgebiet bis zum Theodor-Heuss-Platz bzw. zur Konrad-Adenauer-Straße.
Sowohl die geplanten Maßnahmen als auch die festgestellten städtebaulichen Missstände betreffen alle Teile des Bearbeitungsgebietes. Das vorgeschlagene Sanierungsgebiet umfasst daher das gesamte vom Rat der Stadt Remscheid beschlossene Untersuchungsgebiet für die Vorbereitenden Untersuchungen. Wegen der engen räumlichen und funktionalen Zusammenhänge sind zusätzlich zwei Grundstücke an der Bankstraße in die vorgeschlagene Abgrenzung aufgenommen worden.
Sanierungsverfahren
Im Baugesetzbuch sind zwei unterschiedliche Verfahren für städtebauliche Sanierungamaßnahmen vorgesehen. Drei Kriterien sind dafür ausschlaggebend, dass die Maßnahme an der Alleestraße im umfassenderen Regelverfahren durchgeführt werden muss:
- Zur Durchführung ist Grunderwerb durch die Stadt Remscheid erforderlich
- Es sind strukturelle Veränderungen im Sanierungsgebiet vorgesehen
- Es sind sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten
Im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet sind eine Reihe von zusätzlichen Steuerungs- und Eingriffsmöglichkeiten vorgesehen, die im Baugesetzbuch in den §§ 136-164 geregelt sind. Daneben können nach §7h EStG deutlich erhöhte steuerliche Abschreibungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden geltend gemacht werden.
Für die Dauer der Sanierung werden bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet genehmigungspflichtig. Dabei wird überprüft, dass die geplanten Veränderungen den Sanierungszielen entsprechen. Darüber hinaus müssen Ausgleichsbeiträge von den Eigentümern erhoben werden, wenn infolge der Sanierung der Bodenwert steigt. Die Beiträge dienen zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme und orientieren sich an der Höhe der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen.
Weitere Informationen zur geplanten Sanierungssatzung und den vollständigen Satzungsentwurf finden Sie im Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen und den Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Alleestraße (Entwurf)
Sie haben weitere Anregungen und Hinweise? Schreiben Sie an staedtebauentwicklung@remscheid.de!